Verwaltungsprivatrecht

Verwaltungsprivatrecht
Verwaltungsprivatrecht,
 
von der Verwaltungsrechtslehre entwickelter Begriff zur Bezeichnung der besonderen Bindungen, denen die öffentliche Verwaltung auch dann unterliegt, wenn sie sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben privatrechtlicher Formen bedient, wie dies bei der Erbringung von Leistungen oder bei Infrastrukturmaßnahmen häufig vorkommt (z. B. Subventionierung durch zinsverbilligte Darlehen, gemeindliches Schwimmbad mit privatrechtlichem Nutzungsverhältnis). Nach der Lehre vom Verwaltungsprivatrecht kann sich die Verwaltung durch Wahl der Privatrechtsform nicht bestimmten öffentlich-rechtlichen Bindungen - insbesondere an die Kompetenzvorschriften und an die Grundrechte - entziehen. Dieser Bereich des Verwaltungsprivatrechts ist einerseits von der rein öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen), andererseits von der rein privatrechtlichen, fiskalischen Tätigkeit unterschieden, in der die Verwaltung nach vorherrschender, aber bestrittener Auffassung nur den Bindungen des Privatrechts unterliegt (Fiskus).

Universal-Lexikon. 2012.

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